Mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin muss der Notar dem Verbraucher den Entwurf der Vertragsurkunde mit einem Unternehmer über Grundbesitz zur Verfügung stellen. Sie, als Verbraucher, sollen insbesondere die Möglichkeiten haben, den Entwurf in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf Art, Bedeutung und Tragweite abzuklären, insbesondere mit dem Notar, welcher Ihnen den Entwurf überreicht hat. Ggfs. können Sie sich weitere fachkundige Beratung, z.B. durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater, zu Teil werden lassen. Dementsprechend hat der Notar dafür Sorge zu tragen, dass Sie den Vertragsentwurf rechtzeitig erhalten. Daher kann es beispielsweise in besonderen Fällen geboten sein, die Regelfrist von zwei Wochen zu Überschreiten. Kommt es dagegen ausnahmsweise zu einem Unterschreiten der Zwei-Wochen-Frist, so muss der Notar die Gründe in dem zu verlesenden Text der Urkunde neben der Prüffrist von zwei Wochen ausdrücklich erwähnen. Wünschen beispielsweise die Beteiligten die Beurkundung trotz Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist, ohne dass ausnahmsweise ein Grund für eine Unterschreitung der Frist gegeben ist, so muss der Notar die Beurkundung ablehnen.