Ein vermögender Witwer hat beispielsweise am gestrigen Tage ein handschriftliches Testament errichtet, wonach seine neue, wesentlich jüngere, Freundin „alles Erben“ soll. Die leiblichen Kinder des Erblassers würden demzufolge auf ihren Pflichtteilsanspruch begrenzt. Am heutigen Tage würde der Witwer versterben. Stellt sich später heraus, dass der Erblasser nicht geschäfts- und nicht testierfähig gewesen ist, müssten ggfs. die rechtmäßigen Erben, die leiblichen Erblasserkinder, nicht nur einen Prozess anstrengen, sondern tragen das Risiko, dass die „jüngere“ Erbin, selbst im Fall des Obsiegens vor dem zuständigen Gericht, die titulierte Forderung nicht erfüllt bzw. erfüllen kann. Einen 100%-igen Schutz für den Erblasser gibt es nicht. Jedoch kann er frühzeitig in einem Testament bestimmen, was in welchem Fall gelten soll oder auch in einer Vorsorgevollmacht Erklärungen aufnehmen, unter welchen Umständen er (spätere) Verfügungen für unwirksam erklären möchte. Auch diese Erklärungen in der Vorsorgevollmacht bieten keinen vollständigen Schutz, sie sind jedoch als sehr sinnvoll zu betrachten, wenn Sie künftig Erbschleicherversuche von Personen befürchten, welche außerhalb des Familienverbandes stehen.
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