Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge, d.h. den (gesamten) Nachlass erben dann die nächsten Verwandten.
Gesetzliche Erben sind vorrangig die nächsten Verwandten. Erben der sog. 1. Ordnung sind die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandten Kinder und Enkelkinder. Sie schließen Verwandte nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das gesetzliche Erbrecht arbeitet mit fünf Ordnungen. Auch der überlebende Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht und erbt neben den Verwandten. Der Erbanteil bemisst sich danach, welche Verwandten des Erblassers zum Zuge kommen und in welchem Vermögensgüterstand die Ehegatten lebten. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen den Ehegatten gleich.
Insbesondere wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht wird, etwa wenn Ehegatten eine Immobilie zu jeweils hälftigem Miteigentum besitzen und der Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass und damit in die Erbengemeinschaft fällt, wird die Rechtsfolge aus dem Gesetz häufig nicht gewünscht.
Es bleiben grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten:
Entweder Sie errichten Ihr Testament vollständig mit der Hand oder Sie suchen einen Experten auf, einen Notar.
Möchten Sie das Testament selbst schreiben, müssen Sie auf eines achten. Handschriftlich Schreiben heißt, der gesamte Text muss handschriftlich verfasst sein und muss sodann unterschrieben sein, Ort und Datum sollten zusätzlich angegeben werden. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, was Sie genau möchten. So bestehen rechtlich erhebliche Unterschiede, ob Sie beispielsweise etwas „vererben“ oder „vermachen“. Beim Ehegattentestament wird häufig nicht darauf geachtet, dass dieses Testament grds. Bindungswirkung über den Tod hinaus auslöst, d.h. ggfs. der überlebende Ehegatte ggfs. dieses Testament nicht mehr ändern kann, obwohl sich ggfs. die Dinge anders entwickeln als ursprünglich gedacht.
Ich höre häufig, ich habe es selbst gemacht, damit ich die Kosten für den Notar spare. Es stimmt, der Notar muss für die Beurkundung die Kosten erheben. Die Kosten richten sich nach dem sog. Aktivvermögen. Haben Sie beispielsweise ein Vermögen von € 50.000,- entstehen Notargebühren von € 165,- netto, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Müssen sich Erben aus einem handschriftlichen Testament als Erben ausweisen oder, wenn es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge gilt, muss ein Erbschein beantragt werden. Dieser Erbschein löst sodann, beim gleichen Vermögenswert, die gleichen Kosten, bezogen auf das Vermögen von € 50.000,- also ebenfalls € 165,- netto, aus.
Wissen Sie also heute schon, dass sich Ihre Erben als Erben ausweisen müssen, insbesondere wenn nach einem Erbfall das Grundbuch zu berichtigen wäre, so fallen die gleichen Kosten an, nur eben später oder anders formuliert, Sie, als Erblasser, Ersparen Ihren Erben diese Kosten und zudem die Zeit und den Aufwand den Erbschein zu beantragen.
Das notarielle Testament bietet Ihnen zahlreiche Vorteile:
Der Notar prüft Ihre individuellen Bedürfnisse und berät sie umfangreich. Er erläutert auch die Folge- und Nebenwirkungen der jeweiligen erbrechtlichen Gestaltung und formuliert Ihre Vorstellungen rechtssicher in der Urkunde. Spätere Zweifel und Irrtümer werden vermieden. Ferner sorgt der Notar automatisch für die Verwahrung Ihres Testaments beim Gericht. Wird zB ein nicht hinterlegtes Testament nach Jahren gefunden, muss der „falsche“ Erbe folglich auch noch Jahre später, als Erbschaftsbesitzer, den Nachlass herausgeben.