stellt eine unwirksame Erbeinsetzung dar. Bereits das OLG Frankfurt am Main (DNotZ 1996, 56) hat klargestellt, dass nicht die Tätigkeit des „Sich-Kümmerns“ ermittelt werden muss, sondern ausschließlich die Person, die Erbe nach dem Willen des Erblassers werden soll. In einer Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 22.05.2013, Az. 31 Wx 55/13) wird ebenfalls hervorgehoben, dass ein Testament, in welchem der Erblasser denjenigen zu seinem Erben einsetzt, „wer sich bis zum meinem Tode um mich kümmert“, nichtig ist.

Der Wunsch des Erblassers, welcher nachvollziehbar erscheint, da er demjenigen, der ihm tatsächlich Hilfe zukommen lässt, auch Vermögen zukommen lassen will, muss daher an dem Drittbestimmungsverbot des § 2065 II BGB gemessen werden, mit der Folge, dass die Person, die sich um den Erblasser kümmert, anhand objektiver Auswahlkriterien ermittelt werden muss.